Die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern enthält ein ganzes Kapitel zu Unfallverhütungsvorschriften. Für uns als Unternehmen, das seit Jahren KMU bei der elektrischen Betriebssicherheit begleitet, ist das Anlass genug, die geplanten Änderungen genauer einzuordnen – mit einem ehrlichen Blick darauf, was davon Entlastung bringt und wo neue Fallstricke lauern.
Worum es geht
Die Agenda verfolgt im Bereich Arbeitssicherheit zwei Stoßrichtungen: Erstens sollen Nachweis- und Aushangpflichten reduziert werden. Zweitens – und das ist der weitreichendere Punkt – sollen Unfallverhütungsvorschriften künftig einem expliziten Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen. Konkret heißt es in Punkt 72 der Agenda, dass UVV nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch verhältnismäßig sein müssen. Unverhältnismäßige Vorschriften oder Teile davon sollen außer Kraft gesetzt werden können.
Das klingt zunächst nach einem vernünftigen Grundsatz und passt perfekt zur generellen Stoßrichtung der föderalen Modernisierungsagenda. Die großen Fragen sind jedoch: Was ist eigentlich “verhältnismäßig” und wer entscheidet im Zweifelsfall darüber?
Die konkreten Maßnahmen im Überblick
Aushangpflichten werden digital (Punkte 34/35)
Die Pflicht zum physischen Aushang von Gesetzen und UVV am Schwarzen Brett soll durch eine “anlass- und bedarfsbezogene Informationsweitergabe” ersetzt werden. Das betrifft unter anderem das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die UVV nach § 15 SGB VII.
Für die meisten KMU ist das eine willkommene Vereinfachung. Wer eine Mitarbeiter-App, ein internes Wiki im Intranet oder auch nur einen gepflegten Ordner auf dem Firmenserver hat, erfüllt die neue Anforderung vermutlich problemlos. Wichtig ist nur: Die Informationspflicht als solche bleibt bestehen und wird lediglich formflexibler. Wer die Aushänge abhängt und nichts anderes anbietet, hat ein Problem. Gerne bieten wir Ihnen bei Bedarf an, sie bei der digitalen Ablage der Gesetze und Vorschriften zu beraten.
DGUV V3 – starre Prüffristen auf dem Prüfstand (Punkt 76)
Hier wird es für unsere tägliche Arbeit besonders relevant. Die Agenda sieht vor, die Regelung in § 5 der DGUV Vorschrift 3 zu überarbeiten – also genau die Vorschrift, die festlegt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden müssen.
Was das nicht bedeutet: Dass elektrische Geräte künftig gar nicht mehr geprüft werden müssen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 14 weiterhin, dass Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden – und zwar auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. Daran ändert die Agenda nichts. Ebenso ist für medizinische Geräte zu beürcksichtigen, dass die MPBetreibV hier weiterhin gilt.
Was es bedeutet: Die konkreten Prüffristen könnten als starre Vorgabe wegfallen. An ihre Stelle tritt die Pflicht des Unternehmers, selbst zu begründen, in welchen Intervallen geprüft wird.
Wir sehen das mit gemischten Gefühlen. Die starren Fristen waren zwar manchmal übertrieben – ein Laptop im Home-Office braucht objektiv keine derart regelmäßige Prüfung nach den gleichen Maßstäben wie eine Bohrmaschine auf der Baustelle. Gleichzeitig haben feste Fristen vielen KMU eine klare Orientierung gegeben. Wer bisher einfach “alle zwei Jahre alles prüfen” lassen konnte, muss sich künftig aktiv mit der eigenen Gefährdungsbeurteilung auseinandersetzen.
Wenn Sie hierbei Fragen zur Verhältnismäßigkeit haben bzw. wissen wollen, wie diese Prüffristen bzw. die Verhältnismäßigkeit derselben in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden - wenden Sie sich an uns gerne. Von wohlbegründeten Einzelfällen abgesehen halten wir weiterhin ein Prüfintervall für elektrische Geräte von 2 Jahren bzw. für elektrische Anlagen von 4 Jahren für verhältnismäßig und plausibel. Die Erfahrung der letzten zwei Dekaden bestätigt uns, dass auf diese Weise eine genügend hohe Prüfrate gewährleistet ist.
DGUV V70 – Fahrzeugprüfung (Punkt 77)
Auch die jährliche Sachkundigenprüfung von Fahrzeugen nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 steht zur Disposition. Die Logik ist dieselbe: Statt einer pauschalen Jahresfrist soll der Unternehmer risikoorientiert entscheiden. Für einen Handwerksbetrieb mit Transportern, die täglich auf Baustellen fahren, wird das in der Praxis kaum etwas ändern – die Prüfung bleibt sinnvoll und nötig. Für einen Dienstwagen, der überwiegend auf der Autobahn unterwegs ist und ohnehin regelmäßig in die Werkstatt kommt, mag eine Anpassung sinnvoll sein.
Weitere Punkte
Zwei weitere Maßnahmen verdienen Erwähnung: Die Normen zu Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016) sollen entschlackt werden, soweit sie zu detailliert sind (Punkt 75). Und zertifizierte Geräte und Anlagen sollen vor der ersten Inbetriebnahme nicht mehr erneut geprüft werden müssen, wenn sie bereits ein Sicherheitszertifikat tragen (Punkt 78). Letzteres ist nachvollziehbar und wird von unserer Seite seit Jahren genau so praktiziert. Eine CE-gekennzeichnete Maschine muss man nicht nochmal “abnehmen”, wenn sie frisch aus der Verpackung kommt. Die Gewährleistung deckt hierbei auch Fragestellungen der DGUV ab.
Weniger Kontrollen, härtere Strafen
Ein Detail, das man leicht überliest: Punkt 37 der Agenda kündigt an, staatliche Kontrollen zu reduzieren – aber gleichzeitig die Sanktionierung bei Verstößen zu verschärfen. Das ist ein bewusster Tausch: Weniger präventive Aufsicht, dafür härtere Konsequenzen im Schadensfall.
Für KMU heißt das: Wenn etwas passiert – ein Kabelbrand, ein Stromunfall, ein Arbeitsunfall mit einem ungeprüften Gerät – wird die erste Frage sein: Gibt es eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, die begründet, warum die letzte Prüfung so und so lange her ist? Ohne dieses Dokument steht schnell der Vorwurf des Organisationsverschuldens im Raum.
Unsere Einschätzung
Die Grundidee der Agenda ist richtig: Starre Vorschriften, die für alle gleich gelten, passen nicht zu der Vielfalt an Betrieben in Deutschland. Ein Friseursalon hat andere Risiken als ein Metallbaubetrieb, und die Prüfanforderungen sollten das widerspiegeln.
Aber die Kehrseite ist real: Die Verantwortung verschiebt sich vom Regelwerk zum Unternehmer. Wer bisher einen Prüfkalender mit festen Fristen abarbeiten konnte, muss künftig selbst argumentieren können, warum die gewählten Intervalle ausreichen. Das erfordert eine solide, aktuelle Gefährdungsbeurteilung – und die haben erfahrungsgemäß nicht alle KMU in der Schublade.
Wie wir dabei unterstützen
Wir werden die Entwicklung der Agenda eng verfolgen – die Umsetzungsfristen laufen bis Mitte 2026 bzw. Ende 2027. In der Zwischenzeit und darüber hinaus unterstützen wir unsere Kunden konkret bei drei Themen:
- Gefährdungsbeurteilung als Fundament: Wenn die pauschalen DGUV-Fristen wegfallen, wird die Gefährdungsbeurteilung zum zentralen Dokument. Wir helfen dabei, diese so aufzustellen, dass Prüfintervalle nachvollziehbar begründet sind – weder übertrieben noch fahrlässig kurz.
- Prüfkonzepte mit Augenmaß: Nicht jedes Gerät braucht denselben Prüfzyklus. Ein selten genutztes Messgerät im Labor hat ein anderes Risikoprofil als ein Winkelschleifer in der Werkstatt. Wir entwickeln abgestufte Konzepte, die Kosten sparen, ohne Sicherheit zu opfern.
- Dokumentation, die im Ernstfall trägt: Bei verschärfter Sanktionierung zählt vor allem eines: Nachweisbarkeit. Wir sorgen dafür, dass Prüfprotokolle und Beurteilungen so dokumentiert sind, dass sie einer Prüfung durch Berufsgenossenschaft oder Staatsanwaltschaft standhalten.
Haben Sie Fragen dazu, was die Modernisierungsagenda konkret für Ihren Betrieb bedeutet? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.